Vor kurzem fragte ich: „Ist man als Affiliates Betreiber abmahnbar?“
Nun ja, abmahnbar ist man in Deutschland offenbar immer, denn selbst wenn man nicht abmahnbar ist, werden viele trotzdem abgemahnt und müssen sich langfristig mit Abzockern herumschlagen, was natürlich auch Geld kostet.
So geschehen in Köln, nennen wir ihn einmal GH, wo GH als Publisher der Firma Affili.net auf seiner Domain Produkte beworben hat, die er aus einer Datenbank -von Affili.net, die sie wiederum von ihren Advertiser(der Verkäufer) haben- anzeigte.
In dieser Datenbank ist ein Wort vorgekommen, welches Markenrechtlich geschützt ist.
Warum man dieses Wort überhaupt schützen lassen kann, steht auf einem anderen Blatt, denn es handelt sich dabei um den Namen einer weit verbreiteten und jedem geläufigen Blume. Wer hätte gedacht das man sich z.B. den Name „Tulpe“ oder „Osterglocke“ schütze lassen kann und dann noch einen persönlichen Feldzug starten kann um andere abzumahnen.
Herr GH hat also eine Datenbank von Affili.net bekommen, hat diese ins Web gestellt, also auf einer Webseite veröffentlicht und ist wegen Wort-Markenschutzverletzung abgemahnt worden. Wer glaubt das dies ein Witz ist, weit gefehlt, es ist die Wahrheit!
Mittlerweile ist es so weit, daß Herr GH eine Einstweilige Verfügung bekommen hat, in der er aufgefordert wird, das Wort nicht mehr zu benutzen, obwohl er dies dem Abmahner bzw. dem Vertreter -einer bekannten Anwaltskanzlei aus Köln- versicherte, dass er dieses Wort gelöscht hat. Soweit so gut, wenn es sich um eine Wortmarkenverletzung handelt, ist dies sicherlich alles legitim.
Allerdings ist es nun mal so, dass GH diese Produkte nicht selbst verkauft, sondern lediglich anderen Usern empfiehlt. Außerdem betreibt GH so wie auch viele tausende andere Puplisher der Firma Affili.net, Tradedoubler, Zanox und wie sie alle heißen, viele hunderttausende und millionen von Webseiten, auf denen die Produkte aus der Datenbank der gesagten Affiliates ausgelesen werden.
Man könnte es auch so formulieren: Wenn Sie die Datenbanken, bzw die Produkte von Affiliate Marketing Firmen benutzen, gehen Sie das Risiko ein, abgemahnt zu werden.
Es findet sich bisher auch keinerlei Rechtsprechung zu so einem Fall, bzw. ist mir keiner bekannt.
Man sollte meinen es ist in Interesse der Affiliate Marketing Firmen solch einem treiben ein Ende zu setzten und GH in seinem Fall zu helfen, in dem Sie ihren Anwalt entfesselt der sich vor GH stellt. Denn sollte die Einstweilige Verfügung wirksam bleiben und die sagenhaft hohen Anwaltskosten auf GH zurück fallen, sollte diese das Aus für die Affiliate Marketing Firmen sein.
Interessant bei dem Fall ist ins besondere, dass bei der Einstweilige Verfügung der Streitwert erst einmal halbiert wurde! Was schon einmal recht interessant ist. Wollte man da vielleicht die Anwaltskosten in die Höhe treiben? Bezeichnend ist dabei auch, dass diese Kanzlei aus Köln, die Kosten für 2 Anwälte berechnet. Zum einen ein Anwalt für Markenrecht und ein Anwalt für, nun ja, irgend etwas anders, was mit der Sache wohl nichts mehr tun hat. Da kommt man doch zwangsläufig wieder zu der Frage: Wollte man da vielleicht die Anwaltskosten in die Höhe treiben? Wieso müssen 2x die identischen Anwaltsgebühren berechnet werden, wenn offenbar nur einer der Anwälte -der Fach-Anwalt- kompetent genug ist, diesen Fall zu bearbeiten? Was hat der „normale“ Anwalt denn getan um die gleich Summe zu verlangen wie der Fach-Anwalt?
Wir beobachten dieses Fall weiter und sind gespannt, ob Affili.net mit ins Boot einsteigt oder ob sie GH alleine stehen lassen. Meiner Meinung nach, muss Affili.net sich hier schützend vor GH stellen, denn sollte GH verlieren, können alle Affiliate Marketing Firmen ihre Tore schließen.